§ 33 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Gemeindewahlen → Zweiter Abschnitt – Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten
§ 33 KomWG – Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für Ortschaftsratswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.