§ 32 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Sechster Unterabschnitt – Wahlkosten
§ 32 KomWG
Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.