Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Dritter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 20 KomWG – Ungültige Stimmen
(1) Bei Verhältniswahl sind Stimmen ungültig,
- 1.
wenn der Wille des Wählers, einen Bewerber als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
- 2.
soweit bei Stimmenhäufung die Zuwendung der Stimmen an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist.
(2) Bei Mehrheitswahl ist eine Stimme ungültig, wenn
- 1.
der Wille des Wählers, einen Bewerber oder eine Person als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
- 2.
der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist,
- 3.
sie durch unzulässige Häufung auf einen Bewerber abgegeben wurde.