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§ 19 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Dritter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KomWG – Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig ist ein Stimmzettel, der

  1. 1.

    ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,

  2. 2.

    nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  3. 3.

    keine gültigen Stimmen enthält,

  4. 4.

    mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat, oder

  5. 5.

    einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

(2) Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der

  1. 1.

    nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 nicht erfolgt ist, oder

  2. 2.

    in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.

Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt. Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.