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§ 53 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 KommHVO – Eröffnungsbilanz

(1) Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen des Sechsten und Siebten Abschnitts sinngemäß, soweit das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland oder diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthalten.

(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.

(3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 2 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind den Preisverhältnissen des Jahres 1990 entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, die für die Folgeabschlüsse als fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten. Sofern in dem Zeitraum seit 1990 bereits fachgerecht Bewertungen durchgeführt wurden, können die so ermittelten Werte in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).

(4) Beteiligungen sind - sofern kein Börsen- oder Marktwert vorliegt - in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen. Ausnahmsweise kann eine überschlägige Zeitwertermittlung vorgenommen werden, wenn der Wert der Beteiligung wesentlich vom in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital abweicht.

(5) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.

(6) Näheres zur Ermittlung der Posten der Eröffnungsbilanz regeln die vom Ministerium für Inneres und Sport erlassenen Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz.