Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Zehnter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften
§ 52 KommHVO – Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
- 1.
Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird
- 2.
Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände in der Vermögensrechnung, die die Mittelverwendung abbilden
- 3.
aktivierte Eigenleistungen
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung
- 4.
Aufwendungen
in Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
- 5.
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind
- 6.
Auszahlungen
Abfluss von Bar- und Buchgeld sowie aufgerechnete Verbindlichkeiten
- 7.
Baumaßnahmen
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient
- 8.
Bestandsveränderungen
Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresabschluss nicht übereinstimmen
- 9.
Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Sachziele zugewiesen wird
- 10.
durchlaufende Finanzmittel
Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden
- 11.
Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung
- 12.
Einzahlungen
Zufluss von Bar- und Buchgeld sowie aufgerechnete Forderungen
- 13.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch
- 14.
Erträge
in Geld bewertete Wertzuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
- 15.
Haftungsverhältnisse
Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
- 17.
(1) Investitionstätigkeit
Auszahlungen und Einzahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens
Zur Investitionstätigkeit gehören Auszahlungen und Einzahlungen für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die wegen einer beabsichtigten kurzfristigen Veräußerung in der Vermögensrechnung im Umlaufvermögen anzusetzen sind.
- 18.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge in der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen (Überschuss) oder umgekehrt (Fehlbetrag)
- 19.
liquide Mittel
flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand
- 20.
Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen
- 21.
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst
- 22.
Passiva
Summe der Finanzmittel in der Vermögensrechnung, die die Mittelherkunft abbilden
- 23.
Produkt
Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden
- 24.
Produktbereich
Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten
- 25.
Produktgruppe
Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten
- 26.
Schulden
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
- 27.
Transfererträge und -aufwendungen
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
- 28.
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen übersteigen
- 29.
Umschuldung
die Ablösung von Krediten durch andere Kredite
- 30.
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.