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§ 40 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Siebter Abschnitt – Jahresabschluss

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 KommHVO – Finanzrechnung, Planvergleich

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.