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§ 3 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KommHVO – Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfereinzahlungen,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7.

    sonstige Einzahlungen,

  8. 8.

    Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

  9. 9.

    Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
    (Summe der Nummern 1 bis 8),

  10. 10.

    Personalauszahlungen,

  11. 11.

    Versorgungsauszahlungen,

  12. 12.

    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

  13. 13.

    Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,

  14. 14.

    Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,

  15. 15.

    Soziale Sicherung,

  16. 16.

    sonstige Auszahlungen,

  17. 17.

    Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
    (Summe der Nummern 10 bis 16),

  18. 18.

    Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
    (Saldo aus Nummern 9 und 17),

  19. 19.

    Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

  20. 20.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,

  21. 21.

    Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

  22. 22.

    Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

  23. 23.

    sonstige Investitionseinzahlungen,

  24. 24.

    Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
    (Summe der Nummern 19 bis 23),

  25. 25.

    Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  26. 26.

    Auszahlungen für Baumaßnahmen,

  27. 27.

    Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

  28. 28.

    Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,

  29. 29.

    Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen,

  30. 30.

    sonstige Investitionsauszahlungen,

  31. 31.

    Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
    (Summe der Nummern 25 bis 30),

  32. 32.

    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
    (Saldo aus Nummern 24 und 31),

  33. 33.

    Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag
    (Summe der Nummern 18 und 32),

  34. 34.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,

  35. 34a.

    Einzahlungen aus Tilgungserstattungen von Eigenbetrieben, Eigengesellschaften oder Zweckverbänden,

  36. 35.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen,

  37. 36.

    Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen (Saldo aus Nummern 34 und 35),

  38. 36a.

    Einzahlungen aus Zuweisungen zur Tilgung von strukturellen Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 13 Abs. 2 SaarlandpaktG),

  39. 37.

    Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,

  40. 37a.

    Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus gewährten Darlehen (ohne Ausleihungen),

  41. 38.

    Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 36 und 37)

  42. 39.

    Veränderung der Finanzmittel
    (Summe der Nummern 33 und 38),

  43. 40.

    Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres,

  44. 41.

    Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
    (Summe der Nummern 39 und 40).

(2) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.