Gesetze

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§ 21a KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Zahlungsabwicklung

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21a KommHVO – Sonderkassen

Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.