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§ 14 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 KommHVO – Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen und Einzahlungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(4) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen einschließlich der damit zusammenhängenden Erträge sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen. Die Versorgungsaufwendungen und die Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger können auch zentral veranschlagt werden.

(5) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind angemessen zu verrechnen. Aktivierungsfähige Eigenleistungen sind im jeweiligen Teilergebnishaushalt auszuweisen.