§ 12a KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze
§ 12a KommHVO – Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:
- 1.
durchlaufende Finanzmittel,
- 2.
Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
- 3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.