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§ 12a KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a KommHVO – Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:

  1. 1.

    durchlaufende Finanzmittel,

  2. 2.

    Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,

  3. 3.

    Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.