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§ 48 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Jahresabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 KomHVO – Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune nach einer am Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung orientierten Analyse so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den fortgeschriebenen Ansätzen des Haushaltsjahres zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.

(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:

  1. 1.

    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,

  2. 2.

    Chancen und Risiken von besonderer Bedeutung für die künftige Entwicklung der Kommune; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben,

  3. 3.

    die Ausführung des Haushaltskonsolidierungskonzepts, soweit erforderlich, oder sonstiger ergebnis- und liquiditätsverbessernder Maßnahmen,

  4. 4.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und die Abdeckung der Fehlbeträge.