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§ 3 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KomHVO – Finanzplan

(1) Der Finanzplan enthält:

  1. 1.

    die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

    3. c)

      sonstige Transfereinzahlungen,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

    5. e)

      privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

    6. f)

      sonstige Einzahlungen,

    7. g)

      Zinsen und ähnliche Einzahlungen,

  2. 2.

    die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Personalauszahlungen,

    2. b)

      Versorgungsauszahlungen,

    3. c)

      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

    4. d)

      Transferauszahlungen,

    5. e)

      sonstige Auszahlungen,

    6. f)

      Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

  3. 3.

    den Zahlungsverkehr aus Investitionstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen und aus Investitionsbeiträgen,

    2. b)

      Einzahlungen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

    3. c)

      Auszahlungen für eigene Investitionen und

    4. d)

      Auszahlungen von Zuwendungen für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen,

  4. 4.

    den Zahlungsverkehr aus Finanzierungstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen und

    2. b)

      Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  2. 2.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  4. 4.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,

  5. 5.

    die Summe aus den Salden nach den Nummern 3 und 4 als Änderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr,

  6. 6.

    die Summe aus der Summe nach Nummer 5 und dem voraussichtlichen Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.