Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Abschnitt 1 – Haushaltsplan
§ 3 KomHVO – Finanzplan
(1) Der Finanzplan enthält:
- 1.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
- a)
Steuern und ähnliche Abgaben,
- b)
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- c)
sonstige Transfereinzahlungen,
- d)
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- e)
privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- f)
sonstige Einzahlungen,
- g)
Zinsen und ähnliche Einzahlungen,
- 2.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
- a)
Personalauszahlungen,
- b)
Versorgungsauszahlungen,
- c)
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- d)
Transferauszahlungen,
- e)
sonstige Auszahlungen,
- f)
Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
- 3.
den Zahlungsverkehr aus Investitionstätigkeit:
- a)
Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen und aus Investitionsbeiträgen,
- b)
Einzahlungen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- c)
Auszahlungen für eigene Investitionen und
- d)
Auszahlungen von Zuwendungen für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen,
- 4.
den Zahlungsverkehr aus Finanzierungstätigkeit:
- a)
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen und
- b)
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr
- 1.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
- 2.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
- 3.
die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
- 4.
der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
- 5.
die Summe aus den Salden nach den Nummern 3 und 4 als Änderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr,
- 6.
die Summe aus der Summe nach Nummer 5 und dem voraussichtlichen Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.