§ 29 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 29 KomHVO – Vergabe von Zuwendungen
Bei der Vergabe von Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Vertretung kann eine Wertgrenze festlegen, bis zu der vereinfachte Regelungen gelten.