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§ 29 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 KomHVO – Vergabe von Zuwendungen

Bei der Vergabe von Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Vertretung kann eine Wertgrenze festlegen, bis zu der vereinfachte Regelungen gelten.