§ 22 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Rücklagen, Ausgleich des Haushalts und von Jahresfehlbeträgen
§ 22 KomHVO – Rücklagen
Die Kommune hat vorbehaltlich § 23 eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Zu den Sonderrücklagen gehören die Kapitalzuschüsse nach § 34 Abs. 5. Für andere Zwecke können weitere Sonderrücklagen vorrangig zu § 23 gebildet werden, wobei das zugrunde liegende Risiko in die Liquiditätsplanung einzubeziehen ist. Bei der Bildung von Sonderrücklagen ist zunächst das außerordentliche Ergebnis zu verwenden.