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§ 12 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung und Bewirtschaftung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 KomHVO – Verfügungsmittel

Aufwendungen und Auszahlungen für Verfügungsmittel des Hauptverwaltungsbeamten können in angemessener Höhe veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.