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§ 1 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KomHVO – Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. 1.

    dem Ergebnisplan,

  2. 2.

    dem Finanzplan,

  3. 3.

    den Teilplänen und

  4. 4.

    dem Stellenplan.

Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen umfassen die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und die darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Auszahlungsbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  3. 3.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,

  4. 4.

    eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

  5. 5.

    die Haushalts- oder Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das Gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune beteiligt ist; ausgenommen sind Beteiligungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes,

  6. 6.

    eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5 und

  7. 7.

    das Haushaltskonsolidierungskonzept, soweit erforderlich.

(3) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Jahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.