Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung
§ 5 KomBesVO – Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)
(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:
- 1.
in kreisangehörigen Gemeinden (Städten)
- a)
ohne eigene Verwaltung (§ 48 Absatz 2 Gemeindeordnung)
in die Besoldungsgruppe A 15, - b)
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16, - c)
mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 2, - d)
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 3, - e)
mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 4, - f)
mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 5, - g)
mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 6, - h)
mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 7,
- 2.
in kreisfreien Städten
- a)
mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 7 - b)
mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 9.
(2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft:
- 1.
erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
- 2.
alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4.
(3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.