Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KomBesVO – Grundlagen für die Einstufung

(1) Für die Einstufung der Ämter und die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tage der Volkszählung maßgebend.

(2) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes.

(3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder der neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.

(4) Eine Gemeinde, die Bade- und Kurort mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, kann bestimmen, dass bei der Einstufung des Amtes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie des Amtes der oder des ersten Stellvertretenden die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet wird, wenn sie mindestens 40 % der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.