§ 3 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften
§ 3 KomBesVO – Bemessung der Grundgehaltssätze
Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, bemisst sich das Grundgehalt abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der jeweils höchsten Erfahrungsstufe.