§ 11 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
§ 11 KomBesVO – Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren
Für die Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.