Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 KitaFöG – Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen

(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Tageseinrichtung verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert.

(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung spezieller Förderung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische Angebote in der Tageseinrichtung unterstützt werden; hierfür sind Personalzuschläge nach § 11 zu gewähren. Soweit für Kinder mit Behinderungen therapeutische und heilpädagogische Hilfen im Sinne der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Zusätzliches sozialpädagogisches Fachpersonal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die Behinderung den entsprechenden Leistungsbereichen zugeordnet und ein aus der Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten sozialpädagogischen Personal durch das Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft. Diese Feststellung ist zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung einer Befristung nicht entgegenstehen. Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten. Die Einrichtung besonderer Gruppen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachstelle für die Integration von Kindern mit Behinderung bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Die Voraussetzungen für die Einrichtung besonderer Gruppen werden durch die für die Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle geprüft.