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§ 3 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil I – Allgemeines, Aufgaben und Ziele

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 KitaFöG – Begriffsbestimmungen

(1) Tageseinrichtungen sind Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten.

(2) Kindertagesstätten fördern Kinder

  1. 1.
    im Krippenalter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und
  2. 2.
    im Kindergartenalter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

Die Förderung erfolgt in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.

(3) Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen Eltern die Förderung ihrer Kinder selbst organisieren.

(4) Eltern-Kind-Gruppen sind Tageseinrichtungen, die im Verbund mit anderen Einrichtungen und Diensten unter Beteiligung der Eltern eine regelmäßige Halbtagsförderung anbieten.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber der Personensorge für das Kind oder jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Angelegenheiten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies auch die Geltendmachung von Rechten nach diesem Gesetz umfasst.