Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 KitaFöG – Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb der Einrichtungen entstehen.

(2) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des erforderlichen sozialpädagogischen Fachpersonals einschließlich der Personalnebenkosten.

(3) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie die sonstigen laufenden Kosten einschließlich des notwendigen Beschäftigungsmaterials. Sachkosten sind ferner die Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes, die Verpflegungskosten, die Kosten für Personal- und Haushaltsangelegenheiten sowie für die Fachberatung nach § 10 Abs. 10.

(4) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist bei der Finanzierung nach § 23 als vorrangiger Anspruch entsprechend zu berücksichtigen.