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§ 21 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 KitaFöG – Bau- und Errichtungskosten

(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes, Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.

(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Tageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.