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§ 20 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Gesamtverantwortung und Planung, Organisation der Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 KitaFöG – Organisation der Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft

(1) Das Land Berlin organisiert seine eigenen Tageseinrichtungen bis zum 1. Januar 2006 in Form von bis zu sechs Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, wobei mindestens zwei Bezirke an einem Eigenbetrieb beteiligt sein müssen. Für die Finanzierung der Eigenbetriebe gelten die Regelungen des Teils VII entsprechend. Die Eigenbetriebe vereinbaren mit den Jugendämtern ihrer Trägerbezirke geeignete Verfahren zur Unterstützung der Jugendämter beim Nachweis freier Plätze.

(2) Bei der Gründung gemeinsamer bezirklicher Eigenbetriebe kann abweichend vom Eigenbetriebsgesetz durch Satzung geregelt werden, dass

  1. 1.
    der Aufsichtsführende seine Aufsichtsrechte nach § 4 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes im Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirksämter ausübt; im Fall der Gefahr in Verzug kann der Aufsichtsführende hiervon unabhängig vorläufige Maßnahmen treffen,
  2. 2.
    das Trägerorgan im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes seine Entscheidung im Einvernehmen mit den anderen am Eigenbetrieb beteiligten Bezirksämtern ausübt,
  3. 3.
    als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates für die den gemeinsamen Eigenbetrieb bildenden Bezirke jeweils vier Mitglieder bestellt werden; hierbei sind jeweils zwei Mitglieder der Bezirksämter vorzusehen, wobei die für Jugend und für Finanzen zuständigen Mitglieder des jeweiligen Bezirksamtes vertreten sein müssen, ein Mitglied wird aus der Mitte der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen und ein Mitglied als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes vom Personalrat des Eigenbetriebes bestellt; die Satzung kann vorsehen, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat im Wechsel zwischen dem Vertreter des aufsichtsführenden Bezirksamtes und Bezirksamtsvertretern der mitbeteiligten Bezirke oder ausschließlich von den letztgenannten wahrgenommen wird; die Satzung kann auch vorsehen, dass zusätzliche am Eigenbetrieb beteiligtem Bezirksamt bis zu zwei weitere Mitglieder als Vertretung der Dienstkräfte bestellt werden.

(3) Die Möglichkeit, die Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von Absatz 1 in anderer Rechtsform zu organisieren, bleibt unberührt.