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§ 17 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Kindertagespflege

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 KitaFöG – Inhalt des Angebotes

(1) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Tagespflegepersonen müssen über vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege verfügen, die sie durch die Teilnahme an qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise nachweisen sollen. Hierzu sind mit den Tagespflegepersonen im Vertrag nach § 16 auch Vereinbarungen über Standards und Weiterbildung abzuschließen; Vorgaben im Rahmen der Erlaubnis nach § 32 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes bleiben unberührt. Für die öffentlich finanzierten Kindertagespflegestellen ist das landeseinheitliche Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation nach § 13 maßgeblich, soweit die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung auf Grund der besonderen Bedingungen der Kindertagespflege nichts Abweichendes vorgibt. Die §§ 5a und 7 gelten für die Kindertagespflege entsprechend; ein Anspruch auf Nachweis einer Tagespflegeperson besteht nicht.

(2) Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vorrangig ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter, welches als besonders flexibles Betreuungsangebot Bestandteil des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen ist.

(3) Kindertagespflege wird angeboten als

  1. 1.

    Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich,

  2. 2.

    Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich,

  3. 3.

    Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich,

  4. 4.

    erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und

  5. 5.

    ergänzende Kindertagespflege im Sinne von Absatz 4.

(4) Sofern die Öffnungszeiten der zur Verfügung stehenden Tageseinrichtungen oder Tagesgroßpflegestellen nicht ausreichen, den Förderungsbedarf eines Kindes abzudecken, kann in Einzelfällen hierfür zusätzlich ergänzende Förderung bewilligt werden, soweit das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.