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§ 11 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Ausstattung und Qualitätsentwicklung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 KitaFöG – Personalausstattung

(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.

(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 3,75 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 4,75 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 6 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 8 Kinder bei Halbtagsförderung;

    3. c)

      bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

      • für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.

  2. 2.

    Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.

  3. 3.

    Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für

    1. a)

      die Förderung von Kindern mit Behinderungen,

    2. b)

      die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,

    3. c)

      Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben; die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 kann als weitere Voraussetzung vorsehen, dass die Kinder auch in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben müssen.

  4. 4.

    Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 85 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind. Zur Unterstützung der Leitung können die Personalzuschläge nach Satz 1 anteilig auch für Verwaltungsassistenz verwendet werden. Das Nähere wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 23 geregelt.