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§ 7a KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7a KiStRG – Bemessung der Kirchensteuer bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht

(1) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender Einkommensteuerpflicht oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer als Steuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit einem Zwölftel des sich danach ergebenden Kirchensteuerbetrags für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.

(2) Liegt eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5 nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3, 4 oder 5 maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer jeweils anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5 bestanden hat.