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§ 6 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStRG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag) sowie die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Steuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die

  1. 1.

    als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren,

  2. 2.

    als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögensteuer,

  3. 3.

    als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer

entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.