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§ 3 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStRG – Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 die kirchenangehörige Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem

  1. 1.

    die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist,

  2. 2.

    der Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder

  3. 3.

    der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden ist,

jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    der Todesfall eingetreten ist,

  2. 2.

    die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,

  3. 3.

    der Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder

  4. 4.

    der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.