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§ 13 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 KiStRG – Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn

(1) Von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Arbeitslohn aus einer Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezogen haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 insoweit Kirchensteuer vom Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) nicht erhoben werden, als ihnen Kirchensteuer von diesem Arbeitslohn abgezogen worden ist.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, denen bei ordnungsmäßiger Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn Kirchensteuer nach einem höheren Kirchensteuersatz endgültig abgezogen worden ist, als sie bei Veranlagung zu der Kirchensteuer vom Einkommen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu entrichten hätten, ist der Unterschiedsbetrag von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, der sie angehören oder zuletzt angehört haben, auf Antrag zu erstatten. Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Kirchensteuersatz abgezogen worden, so kann die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer erhebende Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft den Unterschiedsbetrag im Wege der Veranlagung selbst nacherheben. § 11 bleibt unberührt.