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§ 12 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiStRG – Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehenden Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) unterhält, hat bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Prozentsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen, beim Finanzamt der Betriebsstätte getrennt nach den Merkmalen für den Kirchensteuerabzug anzumelden und an dieses zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, dass von ihrem oder seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist.

(3) Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebsstätte für die dem Bekenntnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Betriebsfinanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmerin oder dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. Die Genehmigung des Finanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält.

(4) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

(5) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.

(6) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.

(7) Das Finanzministerium macht die von den Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(8) Im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.