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§ 5 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

III. – Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KiStG-Saar

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bezeichneten Kirchensteuern entsprechend

  1. 1.

    bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Vorschriften über die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer,

  2. 2.

    bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften über die Vermögensteuer,

  3. 3.

    bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Vorschriften über die Grundsteuer.