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§ 3 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

II. – Steuerpflicht

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KiStG-Saar

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. § 19 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt

  1. 1.

    bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist,

  2. 2.

    bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Saarland folgt, jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. 1.

    bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Saarland aufgegeben worden ist,

  3. 3.

    bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

  4. 4.

    bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe.

Die Vorschriften in Satz 1 sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig mit Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünfte einbezogen worden sind. Satz 1 gilt dagegen nicht, wenn die Kirchensteuer auf Antrag als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird.