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§ 4 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 KiStG M-V – Grundsatz der Kirchensteuerpflicht

Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.