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§ 15 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 KiStG M-V – Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten oder bei in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnern

(1) Leben Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt und gehört nur einer der Ehegatten oder der Lebenspartner einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer bei der

  1. 1.

    Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 12 Absatz 1 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, der kirchensteuerpflichtigen Lebenspartnerin oder des kirchensteuerpflichtigen Lebenspartners,

  2. 2.

    Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) für kirchensteuerpflichtige Ehegatten oder kirchensteuerpflichtige Lebenspartner nach dem Teil der nach § 12 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf diese Ehegatten oder auf diese Lebenspartner entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jedes Lebenspartners ergeben würde, aufgeteilt wird. Der § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten, jeder Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartners anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind sowohl die entsprechenden Einkünfte als auch die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die nach § 32d des Einkommensteuergesetzes berechnete Einkommensteuer ist in voller Höhe den Ehegatten oder den Lebenspartnern zuzurechnen, denen die entsprechenden Einkünfte zuzurechnen sind.

Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.

(2) Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für den anderen Ehegatten, die andere Lebenspartnerin oder den anderen Lebenspartner nur aus der von diesem Ehegatten, von dieser Lebenspartnerin oder von diesem Lebenspartner zu entrichtenden, nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Lohnsteuer erhoben.