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§ 2 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 2 KiStG LSA – Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt. Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht der betreffenden Gemeinschaft. Die Kirchensteuerpflicht beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. 1.

    bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

  3. 3.

    bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.

(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 3 Nrn. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes einbezogen, ist für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer Satz 1 nicht anzuwenden. Diese Kirchensteuer wird neben der Kirchensteuer nach Satz 1 erhoben.

(4) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.