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§ 2 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Besteuerungsrecht

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 2 KiStG

Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

  1. 1.
    als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
  2. 2.
    als Ortskirchensteuer
  3. 3.
    nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuererhoben werden.

Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.