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§ 17 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 17 KiStG

(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.