Gesetze

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§ 30 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 30 KiStG – Verwaltungsvorschriften

Das Kultusministerium, das Finanzministerium und das Innenministerium erlassen jeweils für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.