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§ 27 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 27 KiStG – Genehmigung

Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.