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§ 23 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 23 KiStG – Erstattung der Verwaltungskosten

Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.