§ 18 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 18 KiStG – Einheitliche Kirchensteuer
Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer werden zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt und nach einem für das Kalenderjahr einheitlichen Steuersatz erhoben. Für den Steuerbeschluss gilt § 9 entsprechend. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.