§ 13 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 13 KiStG – Mitwirkung von Staats- und Gemeindebehörden
Die Staats- und Gemeindebehörden leisten den kirchlichen Behörden Amtshilfe zur Durchführung der Besteuerung und zur Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretungen; sie erteilen insbesondere Auskünfte und gewähren Einsicht in ihre Akten.