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§ 2a KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 61-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a KiStG – Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

(1) Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

  1. 1.

    durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

  2. 2.

    rechts- und verfassungstreu sind, die Grundrechte ihrer Mitglieder und Dritter achten und schützen,

  3. 3.

    ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, und

  4. 4.

    sie in nennenswertem Umfang als Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen tätig sind.

Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

(2) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    die Gemeinschaft dies beantragt,

  2. 2.

    die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,

  3. 3.

    an der Rechts- oder Verfassungstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

  4. 4.

    die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

  5. 5.

    die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder

  6. 6.

    die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.

(4) Auf Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1) Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Absätze 2 und 3 Nummer 2 bis 6 keine Anwendung.

(5) Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

(6) Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.