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§ 7 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt IV – Bemessungsunterlagen

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)

  1. 1.
    soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,
  2. 2.
    soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird,
  3. 3.
    soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist, nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner beteiligt, wird die Kapitalertragsteuer den Ehegatten oder Lebenspartnern hälftig zugerechnet. (1)

Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Ehegatten oder Lebenspartner beide kirchensteuerpflichtig, so bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 1,

  1. 1.
    soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten oder Lebenspartner;
  2. 2.
    soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten oder Lebenspartner

Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.

(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag. Dies gilt nicht, soweit auf den Steuerabzug vom Kapitalertrag Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer zu entrichten ist.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuer, die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer und die zu entrichtende Kapitalertragsteuer. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der geltenden Fassung erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.