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§ 6 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt III – Die einzelnen Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch entsprechend

  1. 1.
    bei der Kirchensteuer vom Einkommen,
    die Bestimmungen über die Einkommensteuer,
  2. 2.
    bei der Kirchensteuer vom Vermögen,
    die Bestimmungen über die Vermögenssteuer,
  3. 3.
    bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz,
    die Bestimmungen über die Grundsteuer.

(2) Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in den Kirchensteuerordnungen getroffen.