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§ 5 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt III – Die einzelnen Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 5 KiStG

(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form

  1. 1.
    einer Kirchensteuer vom Einkommen
    mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;
  2. 2.
    einer Kirchensteuer vom Vermögen
    mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;
  3. 3.
    einer Kirchensteuer vom Grundbesitz
    mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;
  4. 4.
    eines Kirchgeldes;
  5. 5.
    eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, dass eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes enthalten sind. Auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner als Mitglied einer Körperschaft im Sinne des § 19 Abs. 1, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

(3) Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge (Absatz 1 Nr. 3) kann der Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für die anderen Arten des Grundbesitzes in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

(4) Für das Kirchgeld und das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 4 und 5) werden die Bemessungsgrundlagen in den Kirchensteuerordnungen näher bestimmt. Die Höhe dieser Kirchensteuern kann sowohl in festen Beträgen als auch durch gestaffelte Sätze festgelegt werden. Wird für das besondere Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

(5) Die Kirchensteuern vom Einkommen, Vermögen und Grundbesitz können auch nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens und des Grundbesitzes erhoben werden. Die Bemessungsgrundlagen werden in den Kirchensteuerordnungen bestimmt. Dabei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes im Grundsatz zu beachten. Die Höhe der einzelnen Kirchensteuern kann durch Tarife festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 75) ist § 5 in der geltenden Fassung erstmals für das Steuerjahr 2014 anzuwenden.