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§ 11 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt V – Besteuerungsverfahren

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 11 KiStG

(1) Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Verspätungszuschlag, Verzinsung, Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist ermächtigt

  1. 1.

    das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden;

  2. 2.

    das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden.

Soweit die Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) die Kirchensteuern selbst verwalten, bleibt es ihnen vorbehalten, Regelungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung selbst zu treffen.

(3) Außerdem finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung

  1. 1.

    des Einkommensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Einkommen,

  2. 2.

    des Vermögensteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Vermögen,

  3. 3.

    des Grundsteuergesetzes, bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz

entsprechende Anwendung. Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in der Kirchensteuerordnung getroffen. Ein Steuerabzug wird nur im Rahmen des § 15 vorgenommen.